Statuten

Wieder Gehen – gemeinnütziger Verein für eine barrierefreie Gesellschaft

§ 1 Vereinsname, Sitz, Tätigkeitsgebiet und Zweigstellen
(1) Der Verein führt den Namen „Wieder Gehen – gemeinnütziger Verein für eine barrierefreie
Gesellschaft“.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf den deutschsprachigen
Raum sowie auf die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und bei Bedarf auch darüber
hinaus.

(3) Nach Bedarf können Zweigstellen ohne eigene Rechtspersönlichkeit sowie Zweigvereine
im In- und Ausland errichtet werden.

§ 2 Vereinszweck
(1) Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, verfolgt folgende Zwecke:
(a) Förderung und Unterstützung von hilfsbedürftigen1 Menschen mit Einschränkungen2
durch Verbesserung der physischen und psychischen Gesundheit;
(b) die Förderung und Unterstützung von Menschen mit Behinderungen bei deren
(Wieder-)Eingliederung am Arbeitsmarkt und vollen Teilhabe an der Gesellschaft;
(c) die Förderung der Wissenschaft im Bereich Rehabilitation und Gesundheit.
(2) Die Tätigkeit des Vereins ist ausschließlich und unmittelbar auf die Verfolgung von
gemeinnützigen und mildtätigen Zwecken im Sinne der Bundesabgabenordnung gerichtet.

1 Die Bedürftigkeit ist individuell festzustellen. Indikatoren für die Bedürftigkeit sind etwa kein oder geringes Vermögen und/oder kein oder geringes Einkommen.
2 Beispielsweise Lähmungen oder Schwächung der unteren Extremitäten, zB durch: Rückenmarksläsion (Querschnittlähmung), Schlaganfall, Multiple Sklerose, Zerebral-Paresen, ALS / Schädel-Hirn-Trauma usw. Indikatoren für Einschränkungen im Sinne der Vereinsstatuten sind etwa ärztliche Befunde und Diagnosen, Bezug von Pflegegeld, etc.

§ 3 Tätigkeiten zur Erreichung des Vereinszwecks
Der Vereinszweck soll durch folgende Aktivitäten erreicht werden:
(a) Aufbau einer organisierten ehrenamtlichen Struktur zur Schaffung einer breiten Anerkennung
in der Bevölkerung für die gemeinnützigen und mildtätigen Leistungen des Vereins;
(b) Gewährung von Unterstützung an hilfsbedürftige Menschen mit Einschränkungen,
insbesondere Gewährung von Geld und/oder Sachhilfe zur Finanzierung von Individualtherapien
(zB Steh- und Gehtraining in EksoTM GT/NR bzw Exoskelett Gangtraining oder vergleichbare Therapien) in (ambulanten) Therapiezentren unter zertifizierter, therapeutischer Anleitung;
(c) Erfahrungsaustausch und Zusammenarbeit mit in- und ausländischen Vereinen,
(gemeinnützigen) Kapitalgesellschaften und sonstigen (sozialen) Institutionen mit
ähnlicher Zielsetzung;
(d) Entwicklung und Umsetzung von innovativen Arbeitsmarktlösungen für Menschen mit
Einschränkungen;
(e) Weiterentwicklung von Karriere Plattformen für Menschen mit Behinderungen, wie z.B.
myability.jobs/karriere, sowie die Entwicklung neuer Strategien;
(f) Unterstützung von Internetangeboten, die dem Vereinszweck entsprechen;
(g) Abhalten von dem Vereinszweck entsprechenden nationalen und internationalen
Kongressen, Konferenzen und Tagungen;
(h) Abhalten von Vorträgen und Versammlungen sowie Durchführung von Diskussions- und Schulungsveranstaltungen;
(i) Weitergabe von Mitteln im Sinne des § 40a Z 1 Bundesabgabenordnung.

§ 4 Aufbringung der finanziellen Mittel
(1) Die für die Verwirklichung des Vereinszwecks erforderlichen finanziellen Mittel sollen
wie folgt aufgebracht werden:
(a) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge;
(b) Förderungen und Subventionen öffentlicher und privater Körperschaften (zB Bund,
Land, Gemeinde, Arbeitsmarktservice, Österreichische Gesundheitskasse)
(c) Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige freigebige Zuwendungen unter
Lebenden und von Todes wegen;
(d) Werbeeinschaltungen in Aussendungen oder im Außenauftritt des Vereins,
insbesondere in digitalen und sonstigen Medien;
(e) Benefizveranstaltungen;
(f) Sponsoring;
(g) Kooperationen mit Unternehmen und Organisationen;
(h) Erträgnisse aus Veranstaltungen oder Einrichtungen des Vereins bzw aus
vereinseigenen Unternehmungen;
(i) Lizenzen und Patente;
(j) Erträgnisse aus Vermögensverwaltung.

(2) Im Rahmen des Punktes § 4 Abs (1) lit (d) bis (h) dürfen lediglich Geldmittel durch einen
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (§ 31 BAO) hereingebracht werden, auf den entweder
die Voraussetzungen des § 45 Abs (1) oder des § 45 Abs (2) BAO zutreffen.

§ 5 Arten der Mitgliedschaft
(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, fördernde und Ehrenmitglieder.

(2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich aktiv an der Tätigkeit des Vereins beteiligen.

(3) Fördernde Mitglieder sind jene, die den Verein vor allem durch Zahlung eines erhöhten
(über den ordentlichen Mitgliedsbeitrag hinausgehenden) Mitgliedsbeitrags fördern oder
durch Erbringung von Sachleistungen unterstützen.

(4) Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein
ernannt werden. Ehrenmitglieder können von der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen befreit
werden.


§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen, die Interesse an den
gemeinsamen Zielen haben, sowie juristische Personen und rechtsfähige
Personengesellschaften werden.

(2) Über die Aufnahme von ordentlichen und fördernden Mitgliedern entscheidet der Vorstand
auf Grundlage eines schriftlichen Beitrittsgesuchs. Die Aufnahme kann ohne Angabe von
Gründen abgelehnt werden.

(3) Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und
fördernden Mitgliedern durch die Vereinsgründer, im Fall eines bereits bestellten
Vorstands durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins
wirksam. Wird ein Vorstand erst nach Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch die
(definitive) Aufnahme ordentlicher und fördernder Mitglieder bis dahin durch die Gründer
des Vereins.
(4) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt durch Beschluss des Vorstands.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen
Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt
und durch Ausschluss sowie durch einvernehmliche Auflösung.

(2) Der Austritt kann nur zum 31. Dezember jeden Jahres erfolgen. Er muss dem Vorstand
mindestens drei Monate vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet,
so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum
der Postaufgabe maßgeblich.

(3) Der Vorstand kann ein Mitglied mit Beschluss ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger
schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs
Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur
Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.

(4) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand mit Beschluss auch
aus anderen, wichtigen Gründen, etwa

(a) wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten oder
(b) wegen unehrenhaften Verhaltens oder
(c) Änderung des beherrschenden Einflusses bei juristischen Personen oder
Personengesellschaften (zB Gesellschafterwechsel) oder
(d) wenn die Fortsetzung der Mitgliedschaft das Ansehen oder den Zweck des Vereins
beeinträchtigen könnte,

verfügt werden.

(5) Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar. Bei Umgründungen von juristischen Personen
oder Personengesellschaften, die unternehmensrechtlich eine Einzelrechtsnachfolge
bewirken, oder in sonstigen Fällen der Einzelrechtsnachfolge geht die Mitgliedschaft nicht
über. In diesen Fällen ist erneut ein Beitrittsgesuch zu stellen.

(6) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in § 7 Abs (4) genannten Gründen
von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.

§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die
Einrichtungen des Vereins zu nutzen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie
das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu.

(2) Jedes Mitglied anerkennt durch seinen Betritt die Statuten. Die Mitglieder verpflichten
sich, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern, die Statuten und die Beschlüsse
der Organe des Vereins zu beachten und alles zu vermeiden, was dem Ansehen oder dem
Zweck des Vereins Schaden könnte.

(3) Die ordentlichen und fördernden Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der
Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung zuletzt beschlossenen Höhe und zur
Leistung der vereinbarten Zuwendungen verpflichtet.

(4) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung einer Kopie der Statuten zu
verlangen.

(5) Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer
Generalversammlung verlangen.

(6) Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und
finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der
Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden
Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.

(7) Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss
(Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die
Rechnungsprüfer einzubinden.

(8) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und
alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden
könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
Die ordentlichen und fördernden Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der
Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung
beschlossenen Höhe verpflichtet.

§ 9 Finanzjahr
Das Finanzjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§ 10 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
(a) die Generalversammlung;
(b) der Vorstand;
(c) der Beirat;
(d) die Rechnungsprüfer;
(e) das Schiedsgericht.

§ 11 Generalversammlung
(1) Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes
2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet alle fünf Jahre statt.

(2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf
(a) Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung;
(b) schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder;
(c) Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs (5) erster Satz VereinsG);
(d) Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs (5) zweiter Satz VereinsG);
(e) Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators
binnen vier Wochen statt.

(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen
sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax
oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Fax-Nummer oder EMail-Adresse)
einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.
Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (§ 11 Abs (1) und Abs (2) lit (a) bis (c), durch die/einen
Rechnungsprüfer (Abs (2) lit (d) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs (2) lit (e).

(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der
Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail
einzureichen.

(5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer
außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt
sind nur die ordentlichen Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des
Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist
zulässig.

(7) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen
beschlussfähig.

(8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel
mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das
Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer
qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Obmann/Obfrau, in dessen/deren
Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das
an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

§ 12 Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
(a) Beschlussfassung über den Voranschlag;
(b) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des
Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;
(c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;
(d) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Beirats;
(e) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen dem Verein einerseits und Mitgliedern des
Vorstands, des Beirats und den Rechnungsprüfern andererseits;
(f) Entlastung des Vorstands;
(g) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für
fördernde Mitglieder;
(h) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
(i) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

§ 13 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern, und zwar aus Obmann/Obfrau, Stellvertreter/in
und Schriftführer.

(2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei
Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares
Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden
Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch
Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder
Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung
zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer
handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt,
unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der
umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.

(3) Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt fünf Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede
Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.

(4) Der Vorstand wird vom Obmann/von der Obfrau, bei Verhinderung von
seinem/seiner/ihrem/ihrer Stellvertreter/in, schriftlich oder mündlich einberufen.

(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und
anwesend sind.

(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Einstimmigkeit.

(7) Den Vorsitz führt der/die Obmann/Obfrau.

(8) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (§ 13 Abs (3)) erlischt die Funktion
eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (§ 13 Abs (9)) und Rücktritt (§ 13 Abs (10)).

(9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner
Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw
Vorstandsmitglieds in Kraft.

(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die
Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands
an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw Kooptierung
(§ 13 Abs (2)) eines Nachfolgers wirksam.

§ 14 Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des

Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem
anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere
folgende Angelegenheiten:

(a) Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender
Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;

(b) Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;

(c) Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 11 Abs (1)
und Abs (2) lit (a) bis (c) dieser Statuten;

(d) Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den
geprüften Rechnungsabschluss;

(e) Verwaltung des Vereinsvermögens;

(f) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und fördernden Vereinsmitgliedern;

(g) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins;

(h) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.

§ 15 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
(1) Der/die Obmann/Obfrau führt die laufenden Geschäfte des Vereins.

(2) Der/die Obmann/Obfrau vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des
Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des/der Obmanns/Obfrau.

(3) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw für ihn
zu zeichnen, kann ausschließlich der Vorsitzende des Vorstands erteilen.

(4) Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Verein bedürfen zu ihrer
Wirksamkeit der Genehmigung der Generalversammlung.

(5) Bei Gefahr im Verzug ist der/die Obmann/Obfrau berechtigt, auch in Angelegenheiten, die
in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener
Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese
jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

(6) Der/die Obmann/Obfrau führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.

(7) Der/die Obmann/Obfrau führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.

(8) Der/die Obmann/Obfrau ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins
verantwortlich.

(9) Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des/der Obmanns/Obfrau sein/ihr
Stellvertreter/in.

§ 16 Generalsekretär/in
(1) Der Vorstand kann eine/n Generalsekretär/in bestellen und diese/n wieder abberufen.
Der/Die Generalsekretär/in übt seine/ihre Tätigkeit als Angestellte/r des Vereins gegen
angemessenes Entgelt aus. Er/Sie muss kein Vereinsmitglied sein. Ihm/Ihr obliegt die
Führung der laufenden Geschäfte des Vereins gemäß den Statuten, der allenfalls zu
erlassenden Geschäftsordnung, dem Anstellungsvertrag und den Beschlüssen des
Vorstandes, an die er/sie gebunden ist. Ansprechpartner für den/die Generalsekretär/in ist
der/die Vorsitzende des Vorstands, im Falle der Verhinderung sein/e Stellvertreter/in.

(2) Der/Die Generalsekretär/in nimmt an den Vorstandsitzungen und der Generalversammlung
teil. Der Vorstand kann seine Aufgaben und Befugnisse und/oder Aufgaben und
Befugnisse einzelner Vorstandsmitglieder ganz oder teilweise an den/die
Generalsekretär/in übertragen. Macht der Vorstand von dieser Möglichkeit gebrauch, ist
auch der Umfang der Vertretungsbefugnis des/der Generalsekretärs/in zu regeln.

§ 17 Beirat
(1) Die Generalversammlung kann einen Beirat wählen, der höchstens aus acht Mitgliedern
besteht.

(2) Passiv wahlberechtigt sind bekannte nationale und internationale Persönlichkeiten, die sich
mit dem Vereinszweck identifizieren. Die Vereinsmitgliedschaft ist nicht Voraussetzung
für die Wählbarkeit.

(3) Die Funktionsperiode dauert bis zur zweiten Generalversammlung nach der Wahl, sofern
die Generalversammlung bei der Wahl nichts anderes beschließt. Die Wiederwahl ist
zulässig. Die Generalversammlung kann den gesamten Beirat oder einzelne Mitglieder
jederzeit mit sofortiger Wirkung abberufen. Die Mitglieder des Beirats sind berechtigt,
jederzeit ihren Rücktritt zu erklären. Der Rücktritt ist schriftlich an den Vorstand zu
richten.

(4) Der Beirat kann sich eine Geschäftsordnung geben.

(5) Der Beirat hat den Zweck des Vereins zu fördern. Er steht dem Vorstand beratend zur Seite.
Der Vorsitzende des Vorstands kann den Beirat den Vorstandssitzungen und Generalversammlungen
mit beratender Stimme hinzuziehen. Der Beirat hat weder Stimm- noch aktives oder passives Wahlrecht.

§ 18 Rechnungsprüfer
(1) Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von fünf
Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Ist eine Bestellung noch vor der nächsten
Generalversammlung notwendig, so hat der Vorstand die Rechnungsprüfer auszuwählen
und zu bestellen.

(2) Rechnungsprüfer müssen weder natürliche Personen noch Vereinsmitglieder sein. Die
Rechnungsprüfer müssen unabhängig und unbefangen sein und dürfen keinem Organ – mit
Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der
Prüfung ist.

(3) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der
Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung
und die statutengemäße Verwendung der Mittel für jedes Rechnungsjahr sowie die
Erstellung eines Prüfungsberichtes innerhalb von vier Monaten ab Erstellung des
Rechnungsabschlusses durch den Vorstand. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die
erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die
Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

(4) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen zu ihrer Wirksamkeit
der Genehmigung durch die Generalversammlung.

(5) Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 13 Abs (8) bis (10)
sinngemäß.

(6) Sollte der Verein nach § 5 Abs (5) in Verbindung mit § 22 Abs (2) Vereinsgesetz
verpflichtet sein, einen Abschlussprüfer anstelle der Rechnungsprüfer zu bestellen, so
gelten die Bestimmungen für die Rechnungsprüfer sinngemäß für den Abschlussprüfer.

§ 19 Umlaufbeschlüsse
(1) Die Generalversammlung, der Vorstand, der Beirat und die Rechnungsprüfer können in
dringenden Fällen oder bei begründetem Anlass ihre Beschlüsse auch im Wege eines
schriftlichen „Umlaufbeschlusses“ fassen (zB per E-Mail, Telefax oder postalisch).

(2) Die Entscheidung, ob ein Umlaufbeschluss gefasst werden soll, sowie die Ausgestaltung
und Abwicklung des Umlaufbeschlusses obliegt hinsichtlich Umlaufbeschlüssen der
Generalversammlung dem Vorstand; ansonsten wird diese Entscheidung von den Organen
selbst getroffen.

(3) Bei der Ausgestaltung und Abwicklung des Umlaufbeschlusses ist auf die jeweiligen
Bestimmungen zur Beschlussfassung Bedacht zu nehmen und die jeweiligen
Mehrheitserfordernisse entsprechend einzuhalten.

(4) Im Falle eines Umlaufbeschlusses der Generalversammlung sind alle Vereinsmitglieder
schriftlich (zB per E-Mail, Telefax oder postalisch) zu informieren. Diese Aussendung hat
zumindest folgende Informationen zu enthalten:

(a) Der Wortlaut der Anträge, die jeweils als Entscheidungsfragen formuliert sein müssen;
(b) Die Abstimmungsmöglichkeiten („Ja“, „Nein“, „Stimmenthaltung“);
(c) Auf welche Weise und wohin die Antworten rückübermittelt werden müssen;
(d) Die einzuhaltenden Fristen.
(5) Das Ergebnis des schriftlichen Umlaufbeschlusses ist allen Mitgliedern des jeweiligen
Organs unverzüglich bekannt zu geben.

§ 20 Schiedsgericht
(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das
vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des
Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.

(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird
derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich
namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der
andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts
namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die
namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches
Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet
unter den Vorgeschlagenen das Los. Macht ein Streitteil ein Mitglied des Schiedsgerichtes
nicht rechtzeitig namhaft oder wählen die beiden Schiedsrichter nicht rechtzeitig den/die
Vorsitzende des Schiedsgerichts, so bestellt der Vorstand das Mitglied bzw den/die
Vorsitzende/n des Schiedsgerichts. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem
Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit
Gegenstand der Streitigkeit ist.

(3) Ziel des Schiedsgerichtes ist die vereinsinterne, außergerichtliche Beilegung von
Vereinsstreitigkeiten unter Einhaltung eines fairen und zügigen Verfahrens, insbesondere
unter Wahrung des beiderseitigen Gehörs, weshalb die Streitteile zu einer oder mehreren
mündlichen Verhandlungen zu laden sind.

(4) Sofern das Verfahren vor dem Schiedsgericht nicht früher beendet ist, steht für
Rechtsstreitigkeiten nach Ablauf von sechs Monaten ab Anrufung des Schiedsgerichts der
ordentliche Rechtsweg offen. Das Verfahren vor dem Schiedsgericht endet durch Einigung
der Streitteile oder durch eine schriftliche Empfehlung des Schiedsgerichts.
Vereinsstreitigkeiten, die keine Rechtsstreitigkeiten sind, entscheidet das Schiedsgericht
endgültig.

(5) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei
Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach
bestem Wissen und Gewissen.

§ 21 Vereinsvermögen
(1) Das Vereinsvermögen darf nur für die statutarischen Zwecke verwendet werden.
(2) Bei Ausscheiden aus dem Verein hat ein Mitglied keinen Anspruch auf Teile des
Vereinsvermögens oder auf Rückgewähr irgendwelcher an den Verein geleisteter
Zuwendungen.

§ 22 Auflösung des Vereins
(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit
Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

(2) Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die
Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und
Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende
Vereinsvermögen zu übertragen hat. Im Falle der freiwilligen Auflösung, der behördlichen
Aufhebung sowie auch bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes ist das
verbleibende Vereinsvermögen, unter Berücksichtigung der vorstehenden Bestimmungen
ausschließlich und unmittelbar für spendenbegünstigte Zwecke im Sinne des § 4a Abs 2 Z
(3) Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach
Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.
3 lit a EStG 1988 zu verwenden. Das Vermögen soll nach Möglichkeit solchen
Institutionen zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgen.